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„Notvertretungsrecht“: Was bedeutet das für die Vorsorgevollmacht?

Ab 01.01.2023 gibt es ein „Notvertretungsrecht“ für Eheleute und Lebenspartner. Braucht es dann noch eine Vorsorgevollmacht? Wie sich der Verbraucherzentrale Bundesverband dazu äußert.

Zum Jahreswechsel treten etliche Neuerungen in Kraft. Eine davon betrifft das „Notvertretungsrecht“ für Eheleute und Lebenspartner. Der neu-gefasste § 1358 BGB regelt zukünftig die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge. Wer nicht möchte, dass der Ehepartner dieses Recht ausüben kann, müsste dieser Regelung ausdrücklich (schriftlich) widersprechen oder eine andere Person bevollmächtigen.

In welchen Fällen dieses „Notvertretungsrecht“ greifen soll, veranschaulicht ein Beispiel des Verbraucherzentrale Bundesverbandes: Plötzlich erleidet ein Ehegatte einen Unfall oder einen Schlaganfall und kann daher nicht mehr selbst entscheiden. Zukünftig kann ihn dann der andere Ehegatte in Gesundheitsangelegenheiten vertreten. Er willigt nun für den Betroffenen in ärztliche Behandlungen und Untersuchungen ein. Er kann auch über freiheitsentziehende Maßnahmen von kurzer Dauer entscheiden.

Doch wie wirkt sich das neue Recht auf Vorsorgevollmachten aus? Sind diese Vorsorge-Dokumente dann noch erforderlich? Die Verbraucherschützer bejahen das und nennen auf ihrer Webseite folgende Gründe:

  • Das Notvertretungsrecht ist begrenzt auf Gesundheitsangelegenheiten. 
  • Das Notvertretungsrecht kann maximal sechs Monate ausgeübt werden; ist der Betroffene nach Ablauf dieser Frist nicht entscheidungsfähig, muss ein Betreuer eingesetzt werden. 
  • Das Notvertretungsrecht gilt nicht für Bankgeschäfte, Versicherungen oder Behörden. 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband kommt deshalb zu dem Schluss, dass Vorsorgedokumente – dazu zählen beispielsweise Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung und Betreuungsverfügung – auch zukünftig weiterhin sinnvoll sind.