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OLG Frankfurt zur Haftpflicht für Hundehalter: Ausschlussklauseln bei Pflichtverletzung sind rechtens

Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main erklärt Klauseln für rechtens, mit denen Versicherer Leistungen ausschließen, sobald der Versicherte bewusst seine Pflicht als Hundehalter verletzt. Das Urteil zeigt aber zugleich, wie wichtig eine Haftpflichtversicherung für Hundehalter ist. Denn im Ernstfall droht der Ruin durch das Tier. 

Der Hund: Menschenfreund und Raubtier 

Wenngleich der Hund der treuste Freund des Menschen ist, wie der französische Philosoph und Aufklärer Voltaire im Jahr 1764 feststellte, ist er doch zugleich auch ein Raubtier. Und schon ein Biss im Spiel oder ein durch den Hund ausgelöster Sturz kann schwere Folgen nicht nur für Betroffene, sondern auch für Hundehalter haben. 

Ohne Versicherung droht der Ruin 

Gilt doch für Hundehalter das Prinzip der Gefährdungshaftung nach Paragraf 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches: Schlimmstenfalls haften Frauchen oder Herrchen bis in den Ruin für einen Schaden, den der Hund verursacht hat. Und Schadensummen, die durch Hunde verursacht werden, können enorm sein. 

Das erfuhr auch eine Frau aus Hessen durch eine kurze Unachtsamkeit. Denn die Frau ließ sich mit einer Bekannten auf der Bank einer öffentlichen Parkanlage nieder – und hatte auch ihren Hund angeleint dabei. Allerdings befand sich die Bank in Nähe eines Spielplatzes. Ein kurzer Moment tat den Rest und führte zum Unglück: Ein zweijähriges Kind näherte sich und fasste das Tier an. Der Hund erwies sich als aggressiv: Erst knurrte er, dann biss er das Kind ins Gesicht. 

Für das Kind bedeutete der Biss eine schlimme Leidensgeschichte: Eineinhalb Monate musste es stationär im Krankenhaus behandelt werden, um die schweren Verletzungen zu heilen.  Gegen die Hundehalterin erging nun ein Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung. Sie wurde außerdem verurteilt, an das Kind knapp 100.000 Euro zu zahlen – eine Summe, die für viele Menschen bereits den Ruin bedeutet. Für diesen Schaden aber sollte nun ihre Hundehaftpflichtversicherung aufkommen. 

Hundehalterin verletzte Pflicht nicht bewusst

Freilich: Die Versicherung verweigerte die Zahlung und berief sich auf eine Klausel aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AGB). Diese Klausel schließt Leistungen bei bewusster Pflichtverletzung aus. In der Folge klagte die Hundehalterin gegen ihren Tierhalter-Haftpflichtversicherer – erst vor dem Landgericht Wiesbaden (Az. 9 O 271/18) und dann, in Berufung, vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 7 U 47/19). Und das Oberlandesgericht gab der Frau nun in Berufung recht. 

Denn die Versicherung darf die Zahlung zwar tatsächlich verweigern. Sie darf dies jedoch nur, wenn die Pflichtverletzung tatsächlich mit Vorsatz bzw. bewusst herbeigeführt wurde – durch bewussten Verstoß gegen Verordnungen und Gesetze, die zur Haltung und Züchtung von Hunden erlassen wurden. Ein solcher bewusster Verstoß lag aber in diesem Fall nicht vor. 

So wies zum Beispiel kein Warnschild darauf hin, dass die zuständige Kreisverwaltung für die Parkanlage eigentlich ein Hundeverbot erlassen hatte – das Hundeverbot für die Parkanlage war der Frau folglich nicht bekannt. Da die Prüfung dieses Einzelfalls also keine vorsätzlich begangene Pflichtverletzung feststellte, muss nun die Versicherung laut Oberlandesgericht für die 100.000 Euro Schmerzensgeld an das Kind aufkommen. 

Gericht: Ausschlussklauseln der Versicherer zulässig 

Das Gericht machte aber auch deutlich: Tierhalterhaftpflichtversicherungen können wirksam ihre Deckungspflicht für Ansprüche ausschließen.  Demnach erklärte das Gericht jene Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für zulässig, mit denen Ansprüche aus der Haftpflicht ausgeschlossen werden. Die Klauseln greifen aber nur, sobald der Schaden tatschlich „durch bewusstes Abweichen“  von Gesetzen oder Verordnungen zur Hundehaltung verursacht wurde. Sobald eine bewusste Pflichtverletzung der Hundehalter nachweisbar ist, muss die Versicherung nicht mehr zahlen – die Versicherten tragen dann den kompletten Schaden selbst. 

Hundehalterhaftpflicht: Das „Must-Have“ für Hundehalter

Der Gerichtsstreit veranschaulicht: Die Schadensummen, die schnell durch Hunde entstehen können, sind unter bestimmten Umständen enorm. Und nicht nur durch Bisse droht ein hohes Haftungsrisiko für Hundebesitzer. Rennt ein Hund zum Beispiel auf die Straße und löst einen Verkehrsunfall aus, muss der Hundebesitzer ebenfalls hierfür haften. 

Und selbst ruhige Hunde können hohe Schäden auslösen – eine Halterin wurde zum Beispiel zur Zahlung von 15.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt, weil eine Dame über den schlafenden Hund gestürzt war und sich hierdurch schwere Verletzungen zuzog (Az. 19 U 96/12). Auch in solchen Fällen kommt die Hundehalterhaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden der Geschädigten auf. 

Zudem beinhaltet eine Hundehalterhaftpflichtversicherung in der Regel auch einen passiven Rechtsschutz, um unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Hundehalter sollten sich also dringend an eine Expertin oder einen Experten wenden, um ihren Versicherungsschutz zu überprüfen.