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Warum auch Kinder für ihre Eltern zahlen müssen
Eltern haften für ihre Kinder? Dieser Spruch funktioniert auch anders herum: Kinder haften für ihre Eltern! Zum Beispiel dann, wenn deren Vermögen nicht ausreicht, um die Pflege zu bezahlen. Erwachsene Kinder müssen befürchten, dass die Sozialämter zur Kasse bitten, wenn das Einkommen ein bestimmtes Schonvermögen übersteigt.
In Deutschland gilt noch immer, dass die Familie wesentlich die Sozialgesetzgebung bestimmt. Definiert doch § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“. Das bedeutet oft: Ist jemand auf stationäre Pflege angewiesen und hat nicht ausreichend Geld, werden auch die Kinder zur Kasse gebeten. In diesem Falle spricht man von „Elternunterhalt“. Zwar schießt das Sozialamt die notwendigen Aufwendungen zuerst vor, ermittelt dann aber unterhaltspflichtige Angehörige, um sich das Geld wiederzuholen.
Dieser Elternunterhalt begründet auch, weshalb eine private Pflegezusatzversicherung nicht nur den Betroffenen selbst schützt. Sie schützt darüber hinaus auch das Vermögen des Ehepartners bzw. der eigenen Kinder. Denn das Geld, das der Versicherungsnehmer zugesprochen bekommt, wenn er einen bestimmten Pflegegrad erreicht, kann bei vielen Formen dieses Zusatzschutzes frei verwendet werden.
An Düsseldorfer Tabelle orientiert sich Schonvermögen!
Zur Berechnung des Elternunterhaltes ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle ausschlaggebend. Das ist eine Richtlinie, die das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) errechnet hat und regelmäßig erneuert wird, zuletzt am 1. Januar 2019. Zwar sind die Werte nicht rechtsverbindlich. Aber sie fanden Einzug in mehrere Gerichtsurteile, so etabliert sind sie. Die meisten Gerichte orientieren sich an diesen Berechnungen.
Wichtig ist die Düsseldorfer Tabelle auch, weil hierin der Selbstbehalt festgeschrieben ist: stark vereinfacht das Schonvermögen, falls Kinder oder Ehepartner vom Sozialamt zur Unterhaltszahlung verpflichtet werden. Hierfür wird der sogenannte notwendige Selbstbehalt berechnet, der aktuell für Alleinstehende bei 1.800 Euro netto liegt (einschließlich 480 Euro Warmmiete). Somit müssen alleinstehende volljährige Kinder hälftig als Unterhalt zahlen, was an Einkommen über 1.800 Euro netto hinausreicht.
Hinzu kommt ein bestimmter Prozentsatz des darüber hinausgehenden Einkommens, der einbehalten werden darf, sowie unter Umständen weitere Aufwendungen für etwa die Altersvorsorge und eigene Kinder. Es ist also gar nicht so viel, was übrig bleibt, wenn das Sozialamt unterhaltspflichtige Kinder zur Kasse bittet.
Für die mit einer unterhaltspflichtigen Person zusammenlebenden Ehepartner ist zudem ein notwendiger Selbstbehalt von 1.440 Euro vorgesehen (einschließlich 380 Euro Warmmiete). Bei „Vorteilen des Zusammenlebens“ – in der Regel trifft dies für das Zusammenleben in einer Lebenspartnerschaft zu – sind es jedoch nicht 50 Prozent, sondern 45 Prozent des über den notwendigen Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens, die behalten werden dürfen. Hier wird also noch ein größerer Anteil berechnet.
Altersvorsorge: Mehr Schonvermögen bleibt übrig
Ein höherer Teil des Einkommens bleibt hingegen unangetastet, wenn man für das eigene Alter vorsorgt. Schließlich will der Staat, dass auch Menschen mit pflegebedürftigen Angehörigen für ihr eigenes Alter was zurücklegen können. So kann ein Teil des Jahresbruttoeinkommens für jenes Schonvermögen geltend gemacht werden, auf das der Staat beim Elternunterhalt nicht zugreift. Das gilt allerdings nur für private Vorsorge, nicht für die gesetzliche Rente.
Wie das berechnet wird, ist kompliziert. Der Vorjahres-Bruttoverdienst wird mit fünf Prozent multipliziert sowie der Anzahl der Berufsjahre, verzinst mit vier Prozent und abzüglich der bereits getätigten Altersvorsorge. Hiervon wird dann noch der sogenannte Rückkaufswert der Altersvorsorge abgerechnet, also was der Versicherer bezahlen würde, wenn er die Rechte aus dem Vertrag zum aktuellen Zeitpunkt zurückkauft. Ein Beispiel: Bei einem Jahresbrutto von 40.000 Euro und 20 absolvierten Berufsjahren lässt sich der Freibetrag so auf knapp 63.950 Euro erhöhen. Und auch Schulden oder Raten für ein Darlehen können zu bestimmten Bedingungen für das Schonvermögen geltend gemacht werden. Hier hilft es, sich umfassend beraten zu lassen.