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Stehender Verkehr – Vorfahrtsrecht eingeschränkt

Für Autobahnen und Kraftfahrstraßen gilt laut StVO: Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt. Bei stehendem Verkehr aber von mehreren Minuten gilt dieses Vorfahrtsrecht für Fahrzeuge auf der Autobahn nicht mehr. Das zeigte ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm mit Beschluss vom 03.05.2018. Eine Rechtsschutzversicherung kann helfen, die finanziellen Risiken solcher oft komplexen Rechtsstreite zu mildern.

Ausgangspunkt des Urteils war eine Strafe, die ein 45 Jahre alter BMW-Fahrer aus Ludwigshafen zahlen sollte. Der Mann war im Mai 2017 auf die Autobahn A 45 unterwegs. Nach einer Erholungspause im Rasthof Siegerland wollte er wieder auf die Autobahn auffahren, der Verkehr aber staute sich und kam zum Erliegen. Das hielt den Mann nicht davon ab, einen Spurwechsel zu versuchen, er ordnete sich in eine Lücke zwischen zwei Sattelschlepper ein – jedoch auf eine Art, dass sein BMW schräg zwischen dem Beschleunigungsstreifen und der rechten Fahrspur der Autobahn stehenbleiben musste.

In der Folge übersah der Fahrer des hinteren Sattelzugs den PKW. Der Sattelschlepper stieß beim Anfahren mit dem BMW zusammen. Dieser Vorfall bescherte dem BMW-Fahrer ein Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Siegen. Weil er die Vorfahrtsregel missachtet und dem Sattelschlepper auf der durchgehenden Fahrbahn die Vorfahrt genommen hätte, sollte er 110 Euro zahlen. Der Mann aber zeigte sich mit dem Urteil nicht einverstanden und zog vor das Oberlandesgericht Hamm, um Rechtsbeschwerde einzulegen – mit Erfolg.

Vorfahrtsrecht: Auch eine Frage des Verkehrsflusses

So urteilte doch das Oberlandesgericht: Ein Vorfahrtsrecht könne nur bei einem Mindestmaß an Bewegung genommen werden. Da jedoch der Verkehr in der entsprechenden Situation regelrecht gestanden hätte, bestand keine Vorfahrt für die auf der Autobahn befindlichen Fahrzeuge. Eine derartige Aufhebung der Vorfahrt liegt jedoch nicht in jeder Situation bei stehendem Verkehr vor, wie das Oberlandesgericht zugleich bekräftigte. So muss bei stockendem Verkehr beziehungsweise bei so genanntem „Stop-and-Go-Verkehr“ das Vorfahrtsrecht auf der durchgehenden Fahrbahn beachtet werden. Erst dann, wenn mit einer erneuten Fahrbewegung in kürzerer Frist nicht zu rechnen ist und der Verkehr aus diesem Grund mehrere Minuten zum Stillstand kommt, bestehe kein Anspruch mehr auf Geltung der Vorfahrtsregel.

Da der Fahrer des Sattelzugs aber angab, er hätte etwa drei bis vier Minuten gestanden, war die Standzeit lang genug und die Vorfahrtsregel war außer Kraft gesetzt. Aus diesem Grund ist die Anfechtung des Bußgelds durch den BMW-Fahrer rechtens. Der Teilerfolg jedoch ist noch kein Sieg des Mannes vor Gericht. Das Urteil wurde nämlich an das Amtsgericht zurückgewiesen … nun muss geprüft werden, ob der BMW-Fahrer sich auf eine Art zwischen die Sattelschlepper drängte, die gegen das Gebot zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme verstieß!

Eine Rechtsschutzversicherung kann helfen, derart teure Rechtsstreite über mehrere Instanzen zu finanzieren. Dabei sollte aber der Baustein „Verkehrsrechtsschutz“ enthalten sein.