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Hundehaftpflicht: Wann Sie als Tierhüter gelten – und wann nicht

Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bietet umfassenden Schutz für Tierhalter und auch für Personen, die das Tier betreuen, sogenannte Tierhüter. Dieser Versicherungsschutz greift jedoch ausschließlich bei Schäden, die Dritten zugefügt werden – eigene Schäden des Tierhüters sind nicht abgedeckt. Dabei ist oft unklar, wer genau als Tierhüter gilt. Werden Familienangehörige nicht als Tierhüter eingestuft, können sie selbst Schadensersatzansprüche geltend machen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm zeigt.

Was bedeutet es, Tierhüter zu sein?

Wenn ein Hundebesitzer beispielsweise seinen Hund während eines Urlaubs den Eltern überlässt, gelten diese als Tierhüter und sind über die Tierhalterhaftpflicht mitversichert. Entscheidend ist, dass der Tierhalter die Betreuung des Tieres ausdrücklich an diese Person überträgt. Der Versicherungsschutz umfasst:

  1. Die Prüfung, ob das Tier tatsächlich einen Schaden verursacht hat.
  2. Die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen.
  3. Die Übernahme berechtigter Schadensersatzforderungen.

Der Versicherungsschutz gilt jedoch nur für Haftungsschäden, die das Tier Dritten zufügt. Wird jemand als Tierhüter anerkannt, genießt er diesen Schutz – allerdings nicht für eigene Schäden, die durch das Tier entstehen. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Hamm wurde dies besonders deutlich: Die Mutter eines Hundehalters forderte selbst Leistungen aus der Haftpflichtversicherung des Sohnes und durfte daher nicht als Tierhüterin gelten.

Fallbeispiel: Mutter stürzt über den Hund des Sohnes

Ein Hundehalter wollte von seiner Versicherung Schadensersatz, nachdem seine Mutter über seinen Hund gestürzt war und sich schwer verletzte. Sie verlangte Schmerzensgeld und die Übernahme der medizinischen Kosten. Die Versicherung lehnte ab, da sie die Mutter als Tierhüterin einstufte.

Als Tierhüterin hätte sie keinen Anspruch auf Schadensersatz für eigene Schäden, da die Haftpflichtversicherung nur Fremdschäden abdeckt. Für eigene Verletzungen hätte die Mutter das Risiko selbst tragen müssen.

Urteil: Mutter ist keine Tierhüterin

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Mutter keine Tierhüterin war, da sie keinen klaren Auftrag zur Betreuung des Hundes hatte. Ihre bloße Anwesenheit oder gelegentliche Interaktion mit dem Tier reichten nicht aus. Der Vater des Hundehalters trug die Verantwortung für den Hund, weshalb die Mutter als unbeteiligte Dritte betrachtet wurde und Anspruch auf Schadensersatz hatte. Die Versicherung musste somit die Kosten übernehmen.

Fazit: Wichtige Erkenntnisse für Tierhalter

  • Tierhüter: Wenn Sie eine Person ausdrücklich mit der Betreuung Ihres Tieres beauftragen, gilt sie als Tierhüter. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung greift dann bei Schäden, die das Tier Dritten zufügt. Eigene Ansprüche kann der Tierhüter jedoch nicht geltend machen.
  • Kein Tierhüter: Wird eine Person nicht ausdrücklich als Tierhüter beauftragt, gilt sie als Begleitperson ohne besondere Verantwortung für das Tier. In diesem Fall kann sie, sollten durch das Tier Schäden entstehen, eigene Ansprüche bei der Haftpflichtversicherung des Tierhalters geltend machen. Dies gilt auch für nahe Angehörige, wie etwa die Mutter des Hundehalters.

Das Urteil unterstreicht, wie wichtig klare Absprachen und das Verständnis der rechtlichen Rolle als Tierhüter sind, um Missverständnisse und finanzielle Nachteile zu vermeiden.