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Riester-Rente: Frist für Zulagen nicht verstreichen lassen!

Besitzer einer Riester-Rente, die ihre Zulagen für das Jahr 2021 noch nicht beantragt haben, sollten jetzt aktiv werden. Bis zum Ende des Jahres können diese Zulagen nachträglich beantragt werden – danach verfällt der Anspruch. Die Deutsche Rentenversicherung weist aktuell darauf hin.

Für Inhaber einer Riester-Rente, die privat für ihr Alter vorsorgen, stehen staatliche Zulagen bereit. Allerdings müssen diese gesondert beantragt werden. Es besteht die Möglichkeit, diese Zulagen bis zu zwei Jahre rückwirkend zu beantragen. Daher informiert die Deutsche Rentenversicherung (DRV) derzeit darüber, dass Personen, die ihre Zulagen für das Jahr 2021 noch nicht beantragt haben, aktiv werden müssen. Die Anträge sind beim jeweiligen Anbieter des Vertrags zu stellen. Um die Zulagen für 2021 zu erhalten, müssen diese bis zum 31. Dezember 2023 bei der Versicherung oder Bank des Vertragsinhabers eingereicht werden.

Es ist generell ratsam, diese Verträge regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Veränderungen im Gehalt und Lebensumständen wie Heirat, Geburt oder der Wegfall des Kindergeldes können Anpassungen der Eigenbeiträge zur Riester-Rente erfordern. Die volle staatliche Riester-Grundzulage beträgt 175 Euro pro Jahr. Zusätzlich können bis zu 300 Euro pro Kind und Jahr als Kinderzulage gezahlt werden. Zudem gibt es vor dem 25. Lebensjahr einmalig 200 Euro als „Berufseinsteigerbonus“.

Hintergrund: Mit steigendem Einkommen sind in der Regel auch höhere Einzahlungen in den Vertrag erforderlich, um die vollen staatlichen Zulagen zu erhalten. Werden fehlende Eigenbeiträge nicht aufgefüllt, führt dies zu einer anteiligen Kürzung der Zulagen.

Für diejenigen, die nicht jedes Jahr einen separaten Antrag bei der zuständigen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) stellen wollen, besteht die Möglichkeit, einen Dauerzulagenantrag zu stellen. Der Betrag wird dann automatisch jedes Jahr auf das Riester-Konto gutgeschrieben. Es ist jedoch wichtig, dass Vorsorgesparer jedes Jahr prüfen, ob die Förderberechtigung weiterhin voll erfüllt wird. Bei Einkommensänderungen müssen hier entsprechende Korrekturen vorgenommen werden.