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Scheibenwischer per Touchscreen steuern kann Verstoß gegen StVO bedeuten
Immer mehr Bedienelemente im Auto lassen sich per Touchscreen steuern. Dass dies so seine Tücken hat, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe. Wer zu lange auf seinen Touchscreen schaut, um den Scheibenwischer einzustellen, verstößt demnach gegen das Handyverbot am Steuer: und muss im Falle eines Unfalls mit einem Bußgeld rechnen (Az. 1 Rb 36 Ss 832/19).
Wer eine Funktion seines Autos per Touchscreen einstellen oder steuern will, während er fährt, und dabei zu lange auf den Bildschirm schaut, verstößt gegen den sogenannten Handyparagraphen in der Straßenverkehrsordnung. Der Fahrer bzw. die Fahrerin muss dann damit rechnen, im Falle eines Unfalls eine Mitschuld zu erhalten und ein Bußgeld zahlen zu müssen (Handyverbot gemäß 23 Abs. 1a StVO). Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe.
Konkret verhandelt wurde vor Gericht der Fall eines Tesla-Fahrers. Während der Fahrt bediente er den fest verbauten Touchscreen seines Fahrzeuges, weil er seinen Scheibenwischer bei einsetzendem Regen auf Intervall schalten wollte. Hierfür musste er sich in das Untermenü der elektronischen Steuerung klicken. Während er derart seine Einstellungen variierte, kam er bei regennasser Straße von der Fahrbahn ab und streifte einen Baum und mehrere Schilder. Er hatte Glück, dass trotz des Aufpralls der Unfall für ihn glimpflich verlief.
Weil er seinen Touchscreen bediente und deshalb abgelenkt war, sollte der Mann eine Geldbuße von 200 Euro zahlen – und erhielt zudem einen Monat Fahrverbot. Dagegen wehrte er sich vor Gericht. Erfolglos, denn auch die Karlsruher Richter hoben hervor, dass der Mann sich nicht von seinem Touchscreen habe ablenken lassen dürfen. Das gilt selbst dann, wenn dies notwendig ist, um Funktionen des Autos zu steuern.
Auch wenn es um die Einstellung des Scheibenwischers geht, darf man den Blick nur kurz dem Bildschirm zu- und vom Verkehrsgeschehen abwenden, so betont das OLG Karlsruhe: auch mit dem Hinweis darauf, dass „Berührungsbildschirme“ explizit im Handy-Paragraphen genannt werden. Dabei mache es keinen Unterschied, ob man etwa seine Mails checkt, einen Anruf entgegennehmen will oder aber Bedienelemente des Autos steuere. Das Urteil lässt aufhorchen, wie mehrere Anwaltskanzleien per Pressetext mitteilen. Denn erstmals wurde es als Verstoß gegen die StVO gewertet, dass ein Bedienelement des Autos eingestellt wurde.
Das Urteil betrifft nicht nur Fahrer eines Tesla, sondern alle modernen Modelle, die einen Touchscreen statt der althergebrachten Hebel zur Steuerung von Funktionen verbauen. Explizit stellte das OLG Karlsruhe klar: „§ 23 Abs, 1 a StVO könnte sich – möglicherweise vom Verordnungsgeber unbeabsichtigt – als limitierender Faktor für die zunehmende, aus Sicht der Verkehrssicherheit problematische Verwendung von Touchscreens in Kfz-Bedieneinheiten erweisen (…).“ Während der Fahrt sollte ein Display generell nicht bedient werden, so der Appell der Richter.
Das kann auch mit Blick auf den Versicherungsschutz relevant sein. Soll der Schaden am eigenen PKW ersetzt werden, kann es der Vollkasko-Versicherer als grobe Fahrlässigkeit werten, wenn zu lange auf das Display gestarrt wurde. Sind hier laut Vertragsklausel Einschnitte bei der Versicherungsleistung vorgesehen, darf der Versicherer seine Schadenzahlung anteilig kürzen.