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Coronavirus – Welche Rechte und Pflichten Arbeitnehmer haben

Das Coronavirus hält weiterhin Deutschland in Atem: Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat nun sogar empfohlen, alle Großveranstaltungen abzusagen, in vielen Regionen wurden Schulen und Kindergärten geschlossen. Welche Rechte und Pflichten haben aber Arbeitnehmer, wenn das Virus in der Gegend auftritt? Die Antwort lautet wie so oft: Es ist kompliziert!  

Die IG Metall und verschiedene Industrie- und Handelskammern (IHKen) haben auf ihren Webseiten eine Art „Frequently Asked Questions“-Liste veröffentlicht, was Arbeitnehmern mit Blick auf das Coronavirus erlaubt ist: und was nicht. Fest steht: Einfach der Arbeit fernbleiben, weil er oder sie Angst vor dem Virus hat, ist nicht erlaubt. Lediglich, wenn ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, darf man im Job fehlen. 

Folglich ist es auch nicht erlaubt, dass Angestellte einfach eigenmächtig entscheiden, von nun an im Homeoffice zu arbeiten. Als Arbeitsort gilt jener, der im Arbeitsvertrag festgehalten ist. Andererseits darf der Chef bzw. die Chefin aber selbst per Weisungsrecht die Beschäftigten zur Heimarbeit verpflichten, wenn sie dies für das Aufrechterhalten der eigenen Fürsorgepflicht für notwendig hält. 

Quarantäne bewirkt Entschädigungsanspruch 

Etwas verzwickt ist auch die Lage, wenn Beschäftigte aufgrund einer Quarantäne zu Hause bleiben müssen: oft für mindestens 14 Tage. Dann greift das Infektionsschutzgesetz (IFZG), wenn eine Behörde der erkrankten Person ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen hat. 

Die gute Nachricht: Im Quarantänefall erhält der oder die Betroffene für sechs Wochen eine Art Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, denn für den Verdienstausfall kann der Erkrankte eine Entschädigung verlangen. Aber auch der Arbeitgeber hat in vielen Fällen einen Erstattungsanspruch gegenüber der zuständigen Behörde, bleibt also nicht auf den Kosten sitzen: zumindest, wenn keine Arbeitsunfähigkeit zum Anspruch auf Lohnfortzahlung führt. 

Der Anspruch des Erkrankten besteht also gegenüber der Behörde: Allerdings sind die Arbeitgeber angewiesen in Vorleistung zu gehen, um einen reibungslosen Ablauf der Zahlung zu gewährleisten. Sie müssen sich dann selbst per Antrag die Gelder bei den Ämtern wiederholen. Wenn die Firma sich weigert, können sich Erkrankte direkt an das Landesamt wenden, um den Verdienstausfall ersetzt zu bekommen.

Wenn das Gesundheitsamt für Erkrankte und Kontaktpersonen eine Quarantäne verhängt hat, ist es übrigens keine gute Idee, diese einfach zu brechen – und schlimmstenfalls sogar auf Arbeit zu gehen. Paragraph 75 des Infektionsschutzgesetzes sieht für Verstöße gegen eine verhängte Quarantäne Geld- und sogar Gefängnisstrafen vor: selbst dann, wenn sie nur als Vorsichtsmaßnahme verhängt wurde. Hier ist das örtliche Gesundheitsamt Ansprechpartner für konkrete Schritte und Verhaltensweisen.   

Kita und Schule geschlossen? Es ist kompliziert! 

Ebenfalls in einer schwierigen Lage befinden sich Eltern, wenn Kitas und Schulen prophylaktisch geschlossen werden, ohne dass ein Krankheitsfall in der Familie vorliegt. Entsprechende Maßnahmen wurden vereinzelt bereits in Berlin, NRW, Bayern und weiteren Bundesländern verhängt. Auch dann dürfen die Eltern nicht einfach zuhause bleiben. 

Stattdessen müssen sich Mama und Papa um alternative Betreuungsmöglichkeiten für ihren Nachwuchs kümmern, wie die IG Metall informiert. Jeder, der die Situation der Kinderbetreuungs-Einrichtungen in vielen Orten und Gemeinden kennt, weiß: das ist oft nahezu aussichtslos. Wenn das nicht gelingt, muss ein Elternteil Urlaub nehmen. Immerhin sei eine kurzfristig anfallende Kinderbetreuung ein Grund, bei der ein Chef nicht einfach den Urlaub verweigern könne, informiert die Gewerkschaft. 

Hier kann es ratsam sein, das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Unter Umständen lassen sich Überstunden abbauen oder man findet eine Homeoffice-Lösung. Unter Umständen kann auch Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Anwendung kommen, wonach man weiter Gehalt erhält, wenn ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin ohne eigenes Verschulden der Arbeit fernbleiben muss. Viele Unternehmen schließen diesen aber explizit im Arbeitsvertrag aus. 

Wenn das eigene Kind erkrankt ist, kann man pro (gesetzlich versichertem) Elternteil zehn Krankheitstage nutzen, um eines krankes Kind unter 12 Jahren zu betreuen.