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Wer versichert das Weihnachtspäckchen?
Weihnachten ist die Zeit der Geschenke. Das macht Weihnachten zu einer logistischen Herausforderung für Paketdienste. Während allein die Post als Anbieter an einem normalen Tag im Jahr rund 4,6 Millionen Pakete durch Deutschland befördert, liegen die Spitzenwerte vor Heiligabend bei rund zehn Millionen Sendungen, gab das Unternehmen letztjährig an. Wie aber sind per Postweg bestellte Waren oder Weihnachtspakete an Familie und Freunde versichert? Darüber klärt das Verbraucherportal des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft (GDV) auf.
Versandhandel: Der Kunde ist König – und nimmt besser keine beschädigten Pakete an
Für Bestellungen im Versandhandel gilt laut den Versicherern: Der Kunde ist König. So müssten sich Transporteur und Händler darum streiten, wer den Schaden begleicht, falls etwas beschädigt ist. Jedoch erspart schnelle Vorsicht Aufwand: Möchte der Transporteur ein Paket überreichen, das bereits sichtbar geöffnet oder beschädigt ist, sollten Kunden die Annahme verweigern. Das erspart hinterher Ärger.
Dieser Tipp bedeutet allerdings nicht, man könne die Ware hinterher nicht reklamieren. Warnen doch Versicherer wie Verbraucherschützer: Oft berufen sich Händler auf eine ungültige Klausel. Man hätte bei Annahme das Paket auf Schäden überprüfen müssen, heißt es dann.
Jedoch: Trotz dieser Klausel steht der Händler in der Gewährleistungspflicht. Die Frist für die Gewährleistung beträgt zwei Jahre, ist aber in den ersten sechs Monaten nach Erhalt der Ware leichter geltend zu machen. Der Kunde hat bei mangelhafter Ware also das Recht, eine Nacherfüllung in Form von Reparatur oder Lieferung einwandfreier Neuware zu verlangen, wenn die gelieferte Ware defekt ist.
Für sechs Monate ab Erhalt des Päckchens gilt die Annahme, dass die Ware vor Auslieferung bereits defekt war. Behauptet der Händler das Gegenteil, ist er in der (oft nicht zu erbringenden) Beweispflicht. Gewährleistungspflichtig sind Händler auch, wenn die Originalverpackung nicht mehr existiert. Denn niemand ist verpflichtet, die oft raum-zehrenden Originalverpackungen vieler Geräte aufzuheben.
Nachbarschaftshilfe: Der Nachbar kann haften
Beim Onlinehandel ist der Kunde als Käufer also in einer vorteilhaften Position. Vorsicht ist hingegen bei Nachbarschaftshilfe angebracht – und zwar aufgrund von Haftungsrisiken des Nachbarn. Ist es doch mittlerweile Gang und Gebe, dass oft überlastete Paketdienste Pakete an der Haustür nebenan abliefern, sobald der Kunde nicht zuhause ist. Jedoch: Dem Nachbar droht Ärger.
Denn fehlt die explizite Einwilligung des Kunden, einem Nachbarn das Paket auszuliefern (diese Einwilligung wird heutzutage von einigen Paketdiensten eingeholt), dann ist es nicht Schuld des Kunden, wenn das Paket beim Nachbarn landet. Den Ärger haben dann Händler und Transporteur…oder der Nachbar. Ist doch der Nachbar für das Paket verantwortlich, sobald er es annimmt, führen die Versicherer aus. Wenn das Paket dann verschwindet oder beschädigt wird, haftet der Nachbar im Zweifel für die Sendung.
Private Käufe: Das Risiko ist höher
Anders als bei den vorteilhaften Regelungen für den Online-Handel trägt der Käufer bei Privatkäufen jedoch selbst das Risiko für den Transport. Ist das Paket dann unbeschädigt, jedoch die Ware defekt, muss der Käufer den Schuldigen finden. War es der Transporteur? War es der private Verkäufer? Die oft schwere Beweislast macht den privaten Versandhandel zu einem Risiko, das man besser kennen sollte – Geld gibt es für den Käufer erst zurück, wenn der Schuldige eindeutig benannt ist. Und das ist im Nachgang oft nicht mehr möglich.
Wie sind Weihnachtspakete versichert?
Wie aber ist der Inhalt der Weihnachtspakete versichert, wenn etwas an die Freunde oder die Familie verschickt wird? Bei den meisten Paketdiensten sind die Waren durch den Versender bis knapp 500 Euro versichert, führt der GDV-Verband aus. Darüber hinaus gibt es kein Geld zurück, wenn ein Paket verschwindet. Standardbriefe oder Päckchen sind grundsätzlich nicht abgesichert.
Wertgegenstände bitte versichert verschicken
Aber man sollte auch beim Verschicken von Paketen aufpassen: Denn eine Reihe von Waren dürfen mit den Paketdiensten gar nicht versendet werden oder nur unter bestimmten Konditionen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das trifft auf Geld, Sparbücher, Uhren, Schmuck oder Münzen zu.
Eine besondere Falle lauert sogar, wenn Waren im Wert von über 500 Euro verschickt werden sollen. Denn viele Kunden glauben irrtümlich, der Paketdienst oder Transporteur würde dann bis zur Höhe von 500 Euro haften. In Wirklichkeit schließen die Dienste aber die Haftung für Waren über 500 Euro ganz aus – gehen solche Waren verloren oder kaputt, haftet der Paketdienst mit keinem Cent.
Aus diesem Grund ist gut beraten, wer sich bei Verschicken von Wertgegenständen über die Bedingungen informiert und ab einem bestimmten Wert der versendeten Sache für das Versenden draufzahlt. Denn die Paketdienste bieten als Service zumeist eine zusätzliche Transportversicherung gegen Aufpreis an – zum Beispiel bis zu einer Versicherungssumme von 2.500 Euro oder 25.000 Euro. Wer Wertgegenstände verschicken will oder Gegenstände von einem Wert von über 500 Euro, sollte eine solche Transportversicherung also dringend abschließen.