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Hartz IV: Einmalzahlung aus privater Unfallversicherung gilt als anrechenbares Einkommen
Wenn sozial Bedürftige eine Einmalzahlung aus der privaten Unfallversicherung erhalten, ist das Geld leider nicht vom Zugriff des Jobcenters geschützt. Die Zahlung kann als Einkommen vom Jobcenter angerechnet werden, so entschied das Sozialgericht Karlsruhe mit einem aktuellen Urteil.
Im verhandelten Rechtsstreit war die Klägerin auf Hartz-IV-Leistungen nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen. Rückwirkend hob das Jobcenter jedoch die Bewilligung der Leistungen auf und verlangte viel Geld zurück. Die Ursache: Ihr Ehemann hatte eine Einmalzahlung aus einer privaten Unfallversicherung erhalten und diese Zahlung als Einkommen angerechnet.
Die Frau klagte vor Gericht und wollte so verhindern, dass die private Unfall-Leistung des Mannes auf ihren Hartz-IV-Anspruch angerechnet wird. Dabei machte sie stark vereinfacht geltend, dass ihr Mann die Unfallrente aufgrund einer Invalidität erhalten habe. Sie sei als eine Art Ausgleichszahlung bzw. Schadensersatz für die beim Unfall erlittene Verletzung zu behandeln. Die Klägerin berief sich auf § 11a des SGB II: In dem Paragraphen sind zahlreiche Ausnahmen formuliert, unter denen bestimmte Formen des Einkommens den Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht mindern dürfen.
Doch damit hatte die Frau keinen Erfolg. Vom Zugriff der Jobcenter wäre das Geld nämlich nur dann geschützt, wenn sie „anderweitig zweckbestimmt“ von einem Träger der öffentlich-rechtlichen Verwaltung erbracht worden wäre, betonte das Sozialgericht Karlsruhe. Das war hier nicht der Fall, da die Unfall-Zahlung ja von einem privaten Versicherer geleistet wurde und von keiner öffentlichen Einrichtung. Auch dass es sich bei der Zahlung stark vereinfacht um Schmerzensgeld bzw. den „Ausgleich eines immateriellen Schadens“ nach dem SGB II handelt, wollten die Richter nicht erkennen.
Bitter für die Frau und andere Betroffene: Eine einmalige Invaliditätsleistung des privaten Unfallversicherers ist auf Hartz IV anzurechnen. Durch den Einkommensanteil des Ehemannes sei der finanzielle Bedarf der Klägerin gedeckt gewesen, entschieden die Richter. Die Frau muss den Betrag zurückzahlen (Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2018, – S 15 AS 2690/18 -).