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Elementarschaden: Wann ein Rückstau vorliegt – und wann nicht
Wie wichtig gute Beratung zu Versicherungsbedingungen und Klauseln ist, zeigt ein Urteil des Kammergerichts Berlin zur Wohngebäudeversicherung. Musste doch das Gericht darüber befinden, ob die durch Unwetter verursachte Überschwemmung einer Frau von der Rückstau-Klausel ihrer Versicherung gedeckt ist. Die Vertragsunterlagen der Wohngebäudeversicherung definieren in der Regel sehr genau, für welche Elementarschäden die Versicherungsunternehmen einstehen müssen und unter welchen Bedingungen.
Oft sind Versicherungskunden mit den Vertragsbedingungen wenig vertraut, weswegen sie nicht wissen, welcher Schaden durch die Versicherung wirklich abgedeckt ist. Das musste auch eine Kundin erfahren, die aufgrund eines vermeintlichen Rückstaus ihren Wohngebäudeversicherer verklagte.
Die Frau erlitt einen Schaden, wie er aufgrund zunehmender Unwetter immer häufiger wird: Starker Regen überlastete das Entwässerungssystem ihres Balkons. Aus diesem Grund floss das Regenwasser nicht schnell genug ab, drang durch die Schwelle der Balkontür in die Wohnung und beschädigte Fußbodenbeläge, Tapeten und Farbanstriche. Aufgrund einer XXL-Deklaration ihres Versicherungsvertrags bekam sie vom Landgericht Berlin bereits Zahlungen in Höhe von 2.500 Euro nebst Zinsen von ihrem Wohngebäudeversicherer zuerkannt. Jedoch verwehrte das Urteil des Landgerichts ihr Zahlungen aufgrund eines vermeintlichen Rückstau-Schadens, den die Geschädigte dennoch geltend machen wollte.
Rückstau – Eine Frage der Definition
Die Frau meinte sich deswegen um ihr Recht gebracht. Sie hatte zusätzlich einen Elementarschaden-Baustein in ihrem Vertrag vereinbart. Dieser gestand ihr laut Paragraph 4 derBedingungen auch Zahlungen bei einem durch Rückstau erlittenen Schaden zu. Und hatte sich das Wasser nicht gestaut und war in die Wohnung geflossen, weswegen hohe Kosten entstanden sind? Mit dieser Meinung rief die Frau das Berufungsgericht und damit das Kammergericht Berlin an.
Vor Gericht aber kam die Enttäuschung für die Frau: Durch einstimmigen Senats-Beschluss wurde die Berufung zurückgewiesen, da keine Aussicht auf Erfolg für die Klägerin bestand. Denn auch das Kammergericht urteilte: es handle sich bei dem erlittenen Schaden nicht um einen Rückstauschaden.
Was aber führte zu dem einstimmigen Urteil des Gerichts? Die Vertragsbedingungen von Wohngebäudeversicherungen definieren den Rückstau sehr genau. So liegt nur dann ein Rückstau vor, wenn Wasser aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes austritt. Ein solcher Vorgang aber fand beim von der Klägerin erlittenen Schaden gar nicht statt.
Der Grund: Zwar gehört auch das Entwässerungssystem des Balkons zum versicherten Rohrsystem des Gebäudes. Der Schaden aber entstand nicht, weil Wasser aus den Rohren austrat, sondern weil aufgrund der Überlastung der Rohre kein Wasser mehr in das Entwässerungssystem eindringen konnte. Gerade das Nicht-Eindringen in die Rohre war ja der Grund dafür, dass Wasser sich auf dem Balkon sammelte und letztendlich in die Wohnung lief und hohe Kosten verursachte. Ein Austritt des Wassers auf schädigende Art aus den Rohren ist aber Bedingung dafür, dass ein Versicherer aufgrund der Rückstau-Klausel für den Schaden zahlen muss.
Auf den Austritt des Wassers aus den Rohren statt den Nichteintritt des Wassers in die Rohre kommt es also laut Vertrag an. Das war für die Frau auch „schwarz auf weiß“ in den Vertragsbedingungen nachlesbar. Hätte die Frau die Vertragsbedingungen ernst genommen oder hätte sie sich zu der Klausel des Vertrags gut beraten lassen, wäre ihr viel Ärger und wären ihr zudem die Gerichtskosten erspart geblieben. Dann nämlich hätte sie sich mit den 2.500 Euro Schadenszahlungen für ihre XXL-Deklaration begnügt, statt auf einen vermeintlichen Rückstau-Schaden zu beharren.