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Wenn der Baum fällt

Wenn ein Baum auf ein Haus oder ein geparktes Auto fällt, ist nicht immer sicher, welche Versicherung für den Schaden aufkommt. Es stellt sich auch die Frage, ob den Besitzer des Grundstückes eine Mitschuld trifft – etwa, weil er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.

Deutschland wurde in den letzten Monaten wiederholt von orkanartigen Stürmen heimgesucht. So wie Sturmtief „Burglind“, das Anfang des Jahres über Europa hinwegfegte. Mehr als eine Milliarde Euro Schaden erzeugte der Wintersturm auf dem Kontinent, so schätzen Experten – hierzulande waren insbesondere Mittel- und Süddeutschland betroffen.

Bei solchen Stürmen werden auch immer wieder Bäume entwurzelt. Sie fallen im ungünstigsten Fall auf Häuser und Autos, wo sie großen Schaden anrichten. Eine Wohngebäudeversicherung kommt dann für diesen Schaden auf, wenn der Baum auf dem eigenen Grundstück stand und dort etwas kaputt ging. Anders sieht es hingegen aus, wenn der Baum schon geschädigt war oder auf das Haus des Nachbarn fiel. Dann droht im schlimmsten Fall ein Rechtsstreit.

Grundstückseigentümer haben Verkehrssicherungspflicht

Kompliziert wird es nämlich dann, wenn Dritte geschädigt werden: Der Baum also auf das Nachbargrundstück oder ein parkendes Auto am Straßenrand fällt. Dann nämlich stellt sich die Frage, ob der Besitzer des Grundstückes seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Er muss dafür Sorge tragen, dass der Baum nicht morsch ist und niemand anderen gefährdet. Diesbezüglich hat das Saarländische Oberlandesgericht bestätigt, dass Privatpersonen einerseits die Bäume auf ihrem Grundstück kontrollieren müssen – aber in Grenzen.

Eine Sichtkontrolle zweimal im Jahr (belaubt und unbelaubt) ist demnach ausreichend, um die Pflicht zur Verkehrssicherung zu erfüllen. Aber auch dringend vonnöten, wenn etwa der Baum an einer Straße oder einem Weg steht. Erst wenn der Baum Signale aufweise, dass er kaputt sei, etwa abgestorbene Blätter, verletzte Rinde oder Pilzbefall, müsse ein Sachverständiger zur Begutachtung hinzugezogen werden. Natürlich muss der Grundstückseigner auch garantieren, dass die Gefahren beseitigt werden.

Verkehrssicherung verletzt? Grundbesitzer-Haftpflicht zahlt!

Dass es schnell teuer werden kann, wenn man die Bäume nicht kontrolliert, zeigt die Höhe des ausgesprochenen Schmerzensgeldes bei diesem Urteil. Weil eine Grundstücks-Eignerin es versäumt hatte, ihre Bäume trotz deutlich sichtbarer Schäden zu kontrollieren, löste sich vom Baum ein dicker Ast und verletzte eine Fußgängerin so schwer, dass sie einen bleibenden Schaden davontrug. Die Höhe des ausgesprochenen Schmerzensgeldes: 200.000 Euro (Urteil vom 9.1.2011, Az: 1 U 177/10-46).

Hat ein Grundstückseigner seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und wird ein Dritter geschädigt, dann leistet die Wohngebäudeversicherung natürlich nicht. Hierfür muss eine Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Und wenn den Hausbesitzer gar keinerlei Schuld trifft, wird es sogar noch ärgerlicher: dann nämlich muss der Geschädigte selbst versichert sein, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Fällt der Baum auf das eigene Auto, übernimmt dann die Kaskoversicherung des geschädigten Autofahrers die Kosten.